Allgemeine
Einkaufsbedingungen

PRÄAMBEL

Die Metallpresswerk Hohenlimburg GmbH ist ein Unternehmen welches sich auf hochpräzise, Messing-Warmpressteile spezialisiert hat.
Die Metallpresswerk Hohenlimburg GmbH – im folgenden „Bestellerin“ genannt – stellt daher folgende Allgemeine Einkaufsbedingungen:

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von Ihnen angebotenen Lieferung oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Abweichenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen, auch soweit sie bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.

§ 2
Vertragsschluss

Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten bedürfen der Schriftform. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Mit Beginn der Lieferung der Waren sind diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen anerkannt und zwar auch für spätere Bestellungen, selbst wenn dabei auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, die Geltung anderer als dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu vereinbaren.
Sämtliche Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos. Bestellungen sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn diese durch den Lieferanten unverzüglich innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt werden.

§ 3
Lieferzeit/Lieferbedingungen/Erfüllungsort

Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die von uns angegebene Versandadresse. Der Lieferant hat uns unverzüglich nach Versand jeder einzelnen Sendung, eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von der eigentlichen Lieferung, zuzusenden.
Vereinbarte Leistungs-/Liefertermine bzw. Fristen sind verbindlich und müssen durch den Lieferanten eingehalten werden. Bei sämtlichen Terminen handelt es sich um Fixtermine im Sinne des § 376 HGB.Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung auch zur Teillieferung nicht berechtigt.
Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderung von Produktionsspezifikation, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens zwei Wochen beträgt. Wir werden dem Lieferanten jeweils durch die Änderung entstehen, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerung zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
Ist die Lieferzeit nicht nach einem Datum bestimmt, so beginnt die Lieferzeit mit dem Datum des Eingangs der Bestellung an den Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Maßgeblich für die Einhaltung der Leistungs- und Lieferfristen bzw. Termine ist ausschließlich der Tag des Eintreffens der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung bei der von uns bezeichneten Endladestelle bzw. Warenannahme.

§ 4
Verzug

Im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzuges des Lieferanten sind wir berechtigt, als pauschalisierten Verzugsschaden einen Aufschlag in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 6 % des Gesamtwertes der Bestellung, zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
Im Falle des Verzuges sind wir gegenüber dem Lieferanten, nach einer angemessene Frist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung bzw. Rücktritt zu verlangen. Dem Lieferanten bleibt im Falle einer Schadenersatzforderung vorbehalten, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Der Lieferant ist zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet, sobald erkennbar ist, dass der Lieferant Liefer- bzw. Leistungstermine ganz oder zum Teil, aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, nicht einhalten kann. Der Lieferant hat uns sodann den Verzug unter Angabe des Grundes, in schriftlicher Form, mitzuteilen sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten bleiben vorbehalten.
Haben wir mit dem Lieferanten Entwurfsmuster sowie Frei- bzw. Freigabemuster vereinbart, so darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem Prüfbericht und Freigabe der Serie mit der Fertigung beginnen.

§ 5
Preis- und Bezahlungsbedingungen, Fracht, Porto und Versicherung

Der Lieferant ist verpflichtet, bei jeder Sendung Versandpapiere mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Unterlässt der Lieferant die Übersendung von Versandpapieren oder sind diese fehlerhaft, so gehen die hierdurch dem Käufer entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten.
Bei Teillieferungen sind wir berechtigt die Abnahme gegenüber dem Lieferanten zu verweigern, wenn nicht schriftlich vereinbart wurde, dass Teillieferungen zulässig sind.
Sämtliche Preise verstehen sich, wenn schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, als Lieferung „Frei Haus“. In der Bestellung ausgewiesene Preise sind bindend und verstehen sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, jeweils gerechnet ab Rechnungseingang und vollständiger Leistungserbringung. Die Regelung des § 286 Absatz 3 BGB, wonach Verzugszinsen automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung eintreten, wird abbedungen.
Rechnungen gelten nur als ordnungsgemäß, wenn diese die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben und prüffähig sind. Unvollständige Rechnungen bewirken keine Fälligkeit und werden ausdrücklich zurückgewiesen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlichen Umfang zu. Die Abtretung aus Rechten aus dem Vertragsverhältnis darf der Lieferant nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabrechnung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen. Unsere Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Lieferant im ordentlichen Geschäftsgang seinem Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat.
Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

§ 6
Gefahrenübergang

Der Gefahrübergang geht erst nach Zugang der Ware auf uns über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zur Übergabe bzw. Abnahme der Lieferant.

§ 7
Eigentumsübergang

Wir erwerben das uneingeschränkte Eigentum an den gelieferten Waren mit deren Übergabe am vereinbarten Lieferort. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter an den Waren nicht bestehen.
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unserer Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an den der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere andere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 8
Exportkontrolle und Zoll

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschem, europäischem, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung, dem europäischen Anhang IV zur EG-Dual-use Verordnung, dem europäischen Anhang I oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns alle Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren. Der Lieferant hat uns die notwendigen Erklärungen zur Exportkontrolle vollständig ausgefüllt, mit der notwendigen Dokumentation und unterzeichnet zuzusenden. Erst mit Übersendung der vollständigen und unterzeichneten Erklärung wird die Bestellung wirksam. Produkte die besonderen Exportbedingungen unterliegen sind vorab mit Angabe der Liste in der sie geführt sind (deutsche Ausfuhrliste, dem europäischen Anhang I, dem europäischen Anhang IV zur EG-Dual-use Verordnung oder weiterer einschlägiger Ausfuhrlisten) zu melden.
Der Lieferant garantiert, dass die in der Erklärung zur Exportkontrolle zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und korrekt sind. Sollten sich zukünftig hinsichtlich der Liefergegenstände Änderungen ergeben, welche die exportkontrollrechtliche Einstufung der Waren verändern, wird der Lieferant uns unverzüglich über diese Änderungen in Kenntnis setzen.
Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen oder sonstigen Sanktionen frei, die gegen uns aufgrund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen entstehen.

§ 9
Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Information und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugängigen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Es wird nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellung auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsbildung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesen § 10 verpflichten.

§ 10
Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderung handelt.

§ 11
Mängel-/Gewährleistungsansprüche

Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbar Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen dem Auftraggeber nicht.
Qualität- und Quantitätsabweichung sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
Bei Mängel stehen uns uneingeschränkte gesetzliche Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hier 36 Monate.
Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlung über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
Der Lieferant steht für die Beschaffung der Leistung und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein.
Der Lieferant, der nicht lediglich ein Zwischenhändler ist, hat auch ohne Verschulden für Mängel seiner Ware einzustehen.
Uns stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz der (ganzen) Leistung zu.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht uns zu. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte von uns wegen Mängel der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 4 Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist beginnt bezüglich des zu einer Nacherfüllung führenden Mangels mit Abschluss der Nacherfüllungsmaßnahme von neuem. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie weitergehende Bestimmungen über die Ablaufhemmung und den Neubeginn von Fristen.

§ 12
Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schlussbestimmung

Erfüllungsort ist Hagen.
Sofern der Lieferant/Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und Besteller nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein bzw. werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die übrigen Regelungen sind in diesem Fall so auszulegen oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte vertragliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.

§ 13
Produkthaftung

Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Person- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen ist und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe zu unterhalten. Die angemessene Höhe ist vom Lieferumfang abhängig und kann im Streitfall durch einen unabhängigen Versicherungsmakler bestimmt werden. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.