Allgemeine
Lieferbedingungen

PRÄAMBEL

Die Metallpresswerk Hohenlimburg GmbH ist ein Unternehmen welches sich auf hochpräzise, Messing-Warmpressteile spezialisiert hat.
Die Metallpresswerk Hohenlimburg GmbH – im folgenden Lieferantin genannt – stellt daher folgende allgemeine Lieferbedingungen:

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingung. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferung oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2
Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet haben. Eine Bestellung, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von drei Wochen durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annehmen. Aufträge des Bestellers binden uns erst nach schriftlicher Bestätigung.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gibt aller Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sie nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich gelten.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich der allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hier von abweichenden mündlichen Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schrift genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung und der Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranz und technische Daten) sowie unsere Darstellung des Produkts (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserung darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit und vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Der Käufer ist nicht dazu berechtigt, bereits getätigte Bestellungen zu stornieren.

Der Preis für Waren enthält die Kosten für die Bemusterungen und die Erstellung eines Prüfberichtes nach Kundenwunsch gemäß unserem Angebot, darüber hinaus gehende Kosten sind ausgenommen, insbesondere für Prototypen- und Nullserienfertigung sowie Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen. Die Lieferantin trägt ausschließlich Kosten für weitere Bemusterungen, wenn weitere Bemusterungen durch ein Verschulden der Lieferantin notwendig geworden sind.

§ 3
Lieferzeit- Lieferbedingungen

Lieferungen erfolgen ab Werk.

Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung ab Werk, wenn Versand vereinbart wurde, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur; Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Der Beginn der von uns angegebenen oder mit uns vereinbarten Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Auch setzt die Einhaltung der angegebenen und vereinbarten Lieferzeit voraus, dass der Besteller sämtliche Mitwirkungshandlungen einhält.

Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materiellen- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtezeitige Lieferung durch Lieferanten verursacht sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

Der Verkäufer ist nur zur Teillieferung berechtigt, wenn

die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärte sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchen Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 4
Preis- und Zahlungsbedingungen, Fracht, Porto und Versicherung

Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferung Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

Erhebt der Besteller im Nachgang Änderungswünsche, die eine höhere Bearbeitung fordern, als nach dem Vertrag oder den üblichen Produktionsverfahren zugrunde gelegt, so bleibt eine angemessene Erhöhung der Preise vorbehalten. Ändern sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich, werden sich die Vertragspartner über eine Preisanpassung verständigen, es sei denn, dass ausdrücklich ein Festpreis vereinbart worden ist.

Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn dies nicht schriftlich vereinbart ist.

Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts)

Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über den gesetzlichen Basiszinssatz per anno nach § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB zu fordern. Uns bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Der Besteller ist jedoch nicht berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges keine oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Mit Gegenansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen gegen Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

Wurde teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Käufer dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.

§ 5
Gefahrenübergang

Die Preise gelten ab Werk, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Produktionsbetriebes, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

Versandbereite Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

§ 6
Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Haupt- und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten.

Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderungen ab, die ihm aus der weiteren Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritter erwachsen, bei der Weiterverarbeitung jedoch nur in Höhe des Rechnungsbetrags der bei der Verarbeitung verwendeten Vorbehaltsware.

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird stets für uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen verarbeiteten Sache zur Zeit der Verarbeitung. Werden gelieferte Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferanten die zur sicheren Forderungen mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten liegt im Ermessen des Lieferanten.

§ 7
Haftung

Mängelansprüche des Bestellers setzten voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und den Mangel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich anzeigt.

Wir haften ausschließlich für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Produkte nach Maßgabe der vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen. Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorher vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der von uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtung, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden.

Für unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit haftet der Lieferant nicht, soweit diese zu einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit führen.

Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unserer Wahl in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsachen nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort erbracht wurde. Der Lieferant haftet bei der Mängelbeseitigung nur für Aufwendungen in Höhe des vollen Kaufpreises.

Gesetzliche Rücktrittsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.

Der Haftungstatbestand für Schadens- und Aufwendungsersatz folgt aus den gesetzlichen Regelungen. Allerdings haftet die Lieferantin bei jeder Art von Pflichtverletzung (vorvertraglich, vertraglich und außervertraglich) auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, die bzw. der ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen zur Last fällt. Davon abweichend hat die Lieferantin bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Verletzung einer Vertragspflicht, die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet (wesentliche Vertragspflicht), jede Form der Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt

Der Anspruch auf Gewährleistung und sonstige Ansprüche verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses bleibt unberührt.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Der Haftungsausschluss gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Sämtliche Ausschlüsse bzw. Einschränkungen der Schadensersatzhaftung gelten auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Ware werden, geht das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf diesen über. Bei bereitgestellten Waren oder durch Dritte zur Verfügung gestellten Form beschränkt sich die Haftung der Lieferanten bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller.

§ 8
Schutzrechte

Der Verkäufer steht nach Maßgabe des § 8 dieser allgemeinen Lieferbedingungen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzungsrechte geltend gemacht werden.

In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl oder auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 7 dieser allgemeinen Lieferbedingungen.

Bei Rechtsverletzung durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe des § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 9
Geistiges Eigentum

An sämtlichen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen, Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen nicht Dritten gegenüber zugängig gemacht werden.

Zeichnungen, Modelle, Muster oder bereitgestellte Materialien sichert der Besteller zu, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat hier den Lieferanten von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstanden Schadens zu leisten.

Wird uns bei nicht Beachtung dieser Verpflichtung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht eine Fertigung untersagt, so ist der Lieferant berechtigt bis zur Klärung des Sachverhaltes die Produktion einzustellen und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen.

§ 10
Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schlussbestimmung

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Hagen.

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht.

Sollten einzelne Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein bzw. werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die übrigen Regelungen sind in diesem Fall so auszulegen oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte vertragliche Zweck in rechtlich zulässigerweise möglichst genau erreicht wird.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherung) zu übermitteln.